Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung

Beiträge des Arbeitgebers im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung können für Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis steuerfrei bleiben. Dies gilt insbesondere für Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, soweit sie im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2026 liegt der steuerfreie Höchstbetrag bei 8.112 Euro.

Für die Sozialversicherung gelten allerdings niedrigere Grenzen. Beitragsfreiheit besteht hier grundsätzlich nur bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2026 entspricht dies einem Betrag von 4.056 Euro.

Spätere Auszahlungen beziehungsweise Kapitalleistungen aus einer entsprechenden betrieblichen Altersversorgung unterliegen grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer. Sie werden regelmäßig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG erfasst.

Der Bundesfinanzhof hat sich zudem mit der Frage beschäftigt, ob eine einmalige Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung als außerordentliche Einkunft begünstigt besteuert werden kann. Nach seiner Rechtsprechung kommt die sogenannte Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG grundsätzlich nicht zur Anwendung, wenn die Kapitalzahlung auf einem frei ausübbaren Kapitalwahlrecht des Arbeitnehmers beruht.

Im entschiedenen Fall hatte sich die Steuerpflichtige anstelle einer lebenslangen Rentenzahlung für eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 44.529 Euro aus einer Direktversicherung entschieden. Da sie das Kapitalwahlrecht ohne besondere Voraussetzungen ausüben konnte, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an der für eine steuerliche Begünstigung erforderlichen Außerordentlichkeit.

Sieht ein Vertrag somit von Beginn an wahlweise eine laufende Rentenzahlung oder eine einmalige Kapitalabfindung vor, spricht dies regelmäßig gegen die Anwendung der Fünftel-Regelung auf die Kapitalauszahlung.

Vermeiden Sie unerwartete steuerliche Belastungen im Alter und lassen Sie sich frühzeitig vor Abschluss einer entsprechenden Altersvorsorge von der Steuerkanzlei HEMA beraten.

 

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